Der Bundesgreichtshof hat heute entschieden, dass Betreiber ungesicherter Wlan-Netze grundsätzlich für Urheberrechtsverletzungen Dritter verantwortlich gemacht werden können. Hierbei kann der Anschlußinhaber zur Unterlassung verurteilt werden, nicht aber zu Schadensersatz. (Aktenzeichen: I ZR 214/07).

Als Mitstörer ist also derjenige greifbar, der Dritten durch Unterlassen zumutbarer Sicherungsmaßnahmen Urheberrechtsverletzungen ermöglicht hat. Wer als Wlan-Betreiber sichergehen will, sollte sein Netzwerk zukünftig mit den aktuellsten Sicherungsverfahren und individuellen, kryptischen Passwörtern schützen.

Interessant dürften die Auswirkungen dieses Urteils auf Communities wie Fon oder die Betreiber von Hotspots in Gaststätten sein. Diese werden sich in Zukunft sicher häufiger überlegen, ob sie das Risiko einer Unterlassungsklage bei Urheberrechtsverletzungen durch Besucher ihrer Location noch eingehen wollen.