Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bildersuche von Google kleine Vorschaubilder, sog. Thumbnails, zeigen darf und damit nicht gegen die Rechte der Urheber verstößt.
Auslöserin dieses Gerichtsverfahrens war eine Künstlerin, die im Jahr 2005 über die Google Bildsuche nach ihrem Namen suchte und in den Ergebnissen Abbildungen ihrer Kunstwerke entdeckt hatte. Dadurch sah sie ihre Urheberrechte verletzt und klagte gegen Google.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass Google damit nicht gegen geltendes Recht verstößt. Vielmehr sehen die Richter den Betreiber einer Internetseite in der Pflicht, von vorhandenen technischen Möglichkeiten zum Aussperren von Google Gebrauch zu machen. Solange das nicht geschieht, kann Google davon ausgehen, dass Seitenbetreiber stillschweigend in eine Veröffentlichung einwilligen.
Ausnahmen von dieser Regelung gelten aber zum Beispiel dann, wenn Dritte Werke unberechtigt und ohne Einwilligung der Rechteinhaber ins Internet gestellt haben. In solchen Fällen muss Google die Thumbnails nach wie vor aus seiner Bildersuche entfernen.
In der juristischen Fachwelt wurde diese Entrscheidung mit gemischten gefühlen aufgenommen, muss danach doch ein Rechteinhaber seine Interessen aktiv schützen, was nach Meinung von Experten das Urheberrecht umkehrt.
Google indessen dürfte sich über die Rechtssicherheit freuen, auch zukünftig alle legal im Netz greifbaren Bilder in seinen Suchindex nehmen zu dürfen.